In den Wäldern des Kantons Bern ist es grundsätzlich verboten, Rückstände von Holzschlägen (Schlagabraum) zu verbrennen.
Seit Oktober 2007 erteilt die Waldabteilung Voralpen jedoch in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen.
Schlagabraum darf ausnahmsweise unter Auflagen verbrannt werden, wenn:
- er von Forstschädlingen befallen ist, die eine unmittelbare Gefahr für den Wald darstellen
- er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr) und auf sehr steilen Landwirtschaftsflächen
- es die Arbeitssicherheit erfordert
- es zur Pflege von Wytweiden notwendig ist
Die Ausnahmebewilligung kann beim zuständigen Revierförster beantragt werden. Sie muss vorliegen, bevor mit dem Verbrennen begonnen wird.
Auch mit einer Bewilligung darf nur gefeuert werden, wenn wenig Rauch entsteht. Mottfeuer sind verboten.
Grill- und Lagerfeuer sind von der Regelung nicht betroffen, wenn an geeigneten Orten und mit trockenem Holz gefeuert wird.
Schlagabraum in Wald - Informationen für Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen
Ab wann gilt ein Feuer als zu stark rauchend?
Ein Feuer raucht zu sehr, wenn nach der Anfeuerungsphase noch Rauch entsteigt. Grund für die starke Rauchentwicklung ist meist der Gebrauch von feuchtem Material, das nicht richtig brennt und zu wenig Luft bekommt. Es soll deshalb nur trockenes Material verbrannt werden.
Stopp Mottfeuer - so feuern Sie ohne Rauch