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AHV-Zweigstelle

Kiener Christine

AHV-Zweigstelle

Telefon 034 491 93 95
christine.kiener(at)eggiwil.ch

Anweseheit im Büro

MontagVormittag
Dienstagganzer Tag
MittwochVormittag
Donnerstagganzer Tag

 

Die AHV-Zweigstelle erfasst alle in Eggiwil tätigen oder domizilierten Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen.

Weitere Informationen und Merkblätter zu diesem Thema können Sie im Internet bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern downloaden.

Im Weiteren nehmen wir auch Anmeldungen für Leistungsansprüche aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entgegen.

Mitwirkung bei der Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen an Personen, welche unter dem Existenzminimum leben.

Mitwirkung bei der Festsetzung und Auszahlung von Kinderzulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Weitere Auskünfte und detaillierte Angaben erhalten Sie auf dem offiziellen Online-Auftritt der AHV (www.akbern.ch) oder direkt bei der AHV-Zweigstelle Eggiwil. Telefon 034 491 93 95.

Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende

Nichterwerbstätige
In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gelten als Nichterwerbstätige Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • IV-Rentenbezüger/innen
  • Studierende
  • "Weltenbummler"
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehegatten von Pensionierten.

Ferner gelten, unter gewissen Voraussetzungen, Personen als Nichterwerbstätige, die nicht voll und auf Dauer erwerbstätig sind.

In zeitlicher Hinsicht entrichten Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Frauen 64, Männer 65, Stand 2006). Sie haben sich deshalb, falls sie noch nicht erfasst sind, bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes zu melden. Dort sind Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.03 über Nichterwerbstätige erhältlich. Beide Dokumente können auch unter www.akbern.ch (Rubriken „Formulare“ und „Merkblätter“) abgerufen werden.

Selbständigerwerbende

In der AHV/IV/EO gelten Frauen und Männer als selbständigerwerbend, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, indem sie z.B. nach Aussen mit eigenem Firmennamen auftreten, und
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie z.B. Investitionen tätigen, ihre Betriebsorganisation frei wählen und für mehrere Auftraggeber tätig sind.

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jedes Entgelt separat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständig beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen.

In zeitlicher Hinsicht entrichten Selbständigerwerbende Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) und an die Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Sie sind dagegen nicht versichert gegen Arbeitslosigkeit und Unfall. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG).

Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.02 über Selbständigerwerbende können im Internet unter www.akbern.ch (Rubriken „Formulare“ und „Merkblätter“) abgerufen werden und sind bei den örtlichen AHV-Zweigstellen erhältlich.

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